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EnSimiMaV: Sicherung der Energieversorgung

EnSimiMaV: Sicherung der Energieversorgung

Die Sicherstellung einer nachhaltigen und zuverlässigen Energieversorgung ist von entscheidender Bedeutung für die Wirtschaft und die Gesellschaft insgesamt. In diesem Zusammenhang tritt die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen, auch bekannt als Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV), in Kraft. Ein wichtiger Aspekt der EnSimiMaV sind die Maßnahmen zur Energieeinsparung in der Wirtschaft, die Unternehmen dazu verpflichten, ihre Energieeffizienz zu verbessern und somit einen Beitrag zur Energiewende zu leisten.

Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen in Unternehmen

Gemäß § 4 der EnSimiMaV sind Unternehmen dazu verpflichtet, alle konkret identifizierten und als wirtschaftlich durchführbar bewerteten Energieeffizienzmaßnahmen umzusetzen, um die Energieeffizienz in ihrem Unternehmen unverzüglich zu verbessern. Diese Maßnahmen müssen innerhalb von 18 Monaten nach der Identifizierung umgesetzt werden. Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich durchführbar, wenn sie gemäß der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021, einen positiven Kapitalwert aufweist. Dieser Wert muss innerhalb eines Bewertungszeitraums von maximal 15 Jahren erzielt werden, wobei maximal 20 Prozent der Nutzungsdauer berücksichtigt werden.

Bestätigung der umgesetzten Maßnahmen

Unternehmen sind verpflichtet, die umgesetzten Maßnahmen gemäß Absatz 1 von zertifizierten Zertifizierern, Umweltgutachtern oder Energieauditoren bestätigen zu lassen. Diese Bestätigung dient als Nachweis für die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben. Weiterhin müssen auch die nicht umgesetzten Maßnahmen dokumentiert werden, falls diese aufgrund ihrer fehlenden Wirtschaftlichkeit nicht durchgeführt wurden.

Ausnahmen von der Umsetzungspflicht

Die Verpflichtungen gemäß Absatz 1 und 2 gelten nicht für Anlagen, die gemäß § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftig sind. Für solche Anlagen können speziellere Anforderungen zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen gelten. Zudem sind Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch in den letzten drei Jahren durchschnittlich weniger als 10 Gigawattstunden pro Jahr betrug, von den Umsetzungspflichten gemäß Absatz 1 und 2 ausgenommen.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Die EnSimiMaV tritt gemäß § 5 am 1. Oktober 2022 in Kraft. Sie bleibt bis zum 30. September 2024 gültig, danach tritt sie außer Kraft.

Fazit

Die Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV) legt den Fokus auf die Sicherstellung einer nachhaltigen und zuverlässigen Energieversorgung. Durch die Maßnahmen zur Energieeinsparung in der Wirtschaft werden Unternehmen dazu verpflichtet, ihre Energieeffizienz zu verbessern und somit aktiv zur Energiewende beizutragen. Die Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen sowie die Bestätigung durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren sind zentrale Elemente der Verordnung. Es ist wichtig, dass Unternehmen ihre Verpflichtungen gemäß der EnSimiMaV erfüllen, um langfristig von einer effizienten und nachhaltigen Energieversorgung zu profitieren.

Sollten Sie Fragen, Anregungen oder Unterstützung im Zusammenhang mit diesem Fachbeitrag über die EnSimiMaV haben, stehen wir Ihnen und Ihrem Unternehmen gerne zur Verfügung. Als erfahrene Experten auf diesem Gebiet sind wir bestrebt, Ihnen maßgeschneiderte Lösungen und umfassende Beratung zu bieten, um Ihre unternehmerischen Herausforderungen erfolgreich zu meistern.